ist bei der Fortsetzung des Verfahrens dem Umstand, dass es sich um eine bestrittene Forderung handelt (vgl. BGE 109 III 11) dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Übernahme zur Eintreibung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG angeboten wird (K. Ammonn/D. Gasser, a.a.O., S. 227, N. 63). Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Klägerrolle den Drittschuldnern auferlegt werden soll, ist demgemäss unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen. Der Klarheit halber ist zuhanden des weiteren Verfahrens festzustellen, dass das Betreibungsamt kein Widerspruchsverfahren einzuleiten hat. ABSchKG 12.11.2001 3389