Die Gesellschafter der Hausbaugemeinschaft machen nicht geltend, dass die verarrestierte Forderung ihnen als Gläubiger zustehe, etwa, weil diese an sie abgetreten worden sei. Vielmehr bestreiten sie als Schuldner, dass die Forderung bestehe, weil für diese kein Rechtsgrund vorhanden sei. Eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG bedarf es deshalb nicht. Gegebenenfalls 105 B. Gerichtsentscheide 3389