Ersatzweise ist in solchen Fällen auf die Berechtigung an der Forderung abzustellen. Ist diese Berechtigung umstritten, so kommt es für den Entscheid über die Parteirollen auf die „grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung" an (K. Amonn/ D.Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 6. Aufl. Bern 1997, S. 191 N. 37). Das Betreibungsamt verkennt indessen, dass es nicht darum geht abzuklären, wer an der Forderung berechtigt ist, sondern darum, dass sie bestritten ist. Die Gesellschafter der Hausbaugemeinschaft machen nicht geltend, dass die verarrestierte Forderung ihnen als Gläubiger zustehe, etwa, weil diese an sie abgetreten worden sei.