Dieses Begehren wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Ein Widerspruchsverfahren hat stattzufinden, wenn geltend gemacht wird, einem Dritten stehe am gepfändeten (oder verarrestierten) Vermögenswert Eigentum oder ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu (Art. 106 SchKG). Bestimmung für die Parteirollenverteilung ist die Frage des Gewahrsams. Vorliegend handelt es sich bei dem unter Beschlag genommenen Vermögenswert um eine Forderung, die nicht in einem Wertpapier verbrieft ist. Somit entfällt das Kriterium des Gewahrsams. Ersatzweise ist in solchen Fällen auf die Berechtigung an der Forderung abzustellen.