Sachverhalt: Z. erwirkte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen X. einen Arrestbefehl betreffend eine Forderung desselben im Betrage von Fr. 96’615.-- gegen die Hausgemeinschaft H., für deren Verpflichtungen acht Drittschuldner solidarisch haften. Der Arrestbefehl wurde am 9. August 2001 durch das Betreibungsamt vollzogen. Mit Verfügung vom 20. August 2001 setzte dieses Z. eine Frist von 20 Tagen zur Klage auf Aberkennung der Ansprüche der Drittschuldner. Hiergegen erhob Z. fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die Klägerrolle sei den Drittschuldnern aufzuerlegen. Dieses Begehren wurde abgewiesen.