Zusammenfassend ergibt sich, dass es nicht gerechtfertigt ist, einen Unterschied zwischen „ordentlichen“ Schuldanerkennungen und der Schuldanerkennung im Konkursverlustschein zu machen. Die Schuldnerin hat einen Konkursverlustschein gegenüber der Gläubigerin vom 26. Mai 1997 mit einer als anerkannt verurkundeten Forderung von Fr. 2'683.65 ins Recht gelegt. Damit hat sie die Tilgung durch Verrechnung mit der von der Gläubigerin betriebenen und an sich vollstreckbaren Forderung von Fr. 2'199.40 durch Urkunden nachgewiesen. Die Appellation erweist sich als begründet und das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. OGP 12.3.2001 104