Nichts spricht dafür, einen qualitativen Unterschied zwischen der Anerkennung einer Forderung im Konkurs und allen übrigen Schuldanerkennungen zu machen, zumal die im Konkursverlustschein als anerkannt verurkundete Forderung ausdrücklich als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und damit allen übrigen Schuldanerkennungen gleichgestellt ist (Art. 265 Abs. 1 SchKG). d) Zusammenfassend ergibt sich, dass es nicht gerechtfertigt ist, einen Unterschied zwischen „ordentlichen“ Schuldanerkennungen und der Schuldanerkennung im Konkursverlustschein zu machen.