Die Forderungsanerkennung durch den Schuldner führt zu einem provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach Abschluss des Konkurses. Wenn sich ein Schuldner, aus welchen Gründen auch immer, dazu entschliesst, eine zweifelhafte Forderung eines ihm nahestehenden Gläubigers anzuerkennen, wird er sich diese Anerkennung später in Form eines provisorischen Rechtsöffnungstitels entgegenhalten lassen müssen. Nichts spricht dafür, einen qualitativen Unterschied zwischen der Anerkennung einer Forderung im Konkurs und allen übrigen Schuldanerkennungen zu machen, zumal die im Konkursverlustschein als anerkannt verurkundete Forderung ausdrücklich als Schuldanerkennung im Sinne von Art.