nungen, die gemäss Art. 82 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Daran ändert auch nichts, dass der Konkursbeamte beim Entscheid über die Kollokation einer angemeldeten und vom Schuldner anerkannten Forderung an die Anerkennung nicht gebunden ist (Art. 245 SchKG). Durch die Kollokation werden Rang, Umfang und allenfalls Sicherheit (Pfandrecht) der Forderung für das Konkursverfahren verbindlich festgesetzt. Die Forderungsanerkennung durch den Schuldner führt zu einem provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach Abschluss des Konkurses.