245 SchKG) und weil der Gemeinschuldner ohnehin in Versuchung geraten könnte, gut ausgewiesene Forderungen zu bestreiten, derweil er zweifelhafte Ansprüche ihm nahestehender Gläubiger anerkennen könnte. Mit der in der Lehre vorgebrachten Kritik ist indessen nicht einzusehen, warum die gegenüber dem Konkursbeamten erklärte und von diesem protokollierte Anerkennung weniger bedeuten soll als die übrigen Schuldanerken- 103 B. Gerichtsentscheide 3387