c) Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid (BGE 116 III 66) der Anerkennung der Konkursforderung durch den Schuldner im Rahmen der sogenannten Erwahrung nur geringe Bedeutung beigemessen, weil die Anerkennung für die Konkursverwaltung keine verbindliche Wirkung entfalte (Art. 245 SchKG) und weil der Gemeinschuldner ohnehin in Versuchung geraten könnte, gut ausgewiesene Forderungen zu bestreiten, derweil er zweifelhafte Ansprüche ihm nahestehender Gläubiger anerkennen könnte.