Der Verlustschein ist eine öffentliche Urkunde, mit der die Anerkennung der Forderung durch den Schuldner festgestellt wird. Aus diesen Gründen ist mit Fritzsche/Walder, Staehelin und Gilliéron nicht einzusehen, warum der Urkundenbeweis einer Gegenforderung mit einer gewöhnlichen Schuldanerkennung soll erbracht werden können, nicht jedoch mit einem Konkursverlustschein, der nach den klaren gesetzlichen Bestimmungen die gleichen Wirkungen wie eine Schuldanerkennung entfaltet und in einem qualifizierten Verfahren ausgestellt wurde. c)