55 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV, SR 281.32). Diese strengen Protokollierungsregeln bestehen gerade im Hinblick darauf, dass eine vom Schuldner bei der Erwahrung der Konkursforderungen anerkannte Forderung später, nach Abschluss des Konkurses, als Schuldanerkennung gilt und wieder provisorisch vollstreckbar ist (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Die gesetzliche Ordnung sieht somit vor, dass jeder Gläubiger, der sich an einem Konkursverfahren beteiligt hat, und dessen Forderung vom Schuldner anerkannt worden ist, für den im Konkurs schliesslich erlittenen Ausfall in Form des Konkursverlustscheines einen provisorischen Rechtsöffnungstitel erhält.