Im Verfahren, das zur Erwahrung der Konkursforderungen im Sinne von Art. 244 SchKG führt, obliegt es zunächst der Konkursverwaltung abzuklären, ob die angemeldeten Forderungen ausgewiesen sind. Nach diesen Abklärungen holt die Konkursverwaltung für jede einzelne Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners über die Anerkennung oder die Bestreitung der Forderung ein (Art. 244 SchKG). Die Erklärungen des Gemeinschuldners sind entweder im Verzeichnis der Forderungseingaben oder in einem besonderen Protokoll zu verurkunden und vom Schuldner zu unterzeichnen (Art. 55 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV, SR 281.32).