Es besteht kein Anlass von dem von der Lehre und der kantonalen Praxis entwickelten allgemeinen Grundsatz abzuweichen, wonach der Urkundenbeweis der Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG durch solche Urkunden zu leisten ist, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Bezüglich des Konkursverlustscheins eine Ausnahme zu machen, erscheint nicht gerechtfertigt. Die in der Lehre erhobene Kritik an BGE 116 III 66 ist berechtigt. 102 B. Gerichtsentscheide 3387