Staehelin nimmt an, dass die Praxis des Bundesgerichts nicht zuletzt deshalb zustande gekommen sei, weil die Frage nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür geprüft wurde. Schliesslich bezeichnet auch Pierre-Robert Gilliéron (Poursuite pour dettes, faillite et concordat, Lausanne 1993, S. 355) den Entscheid des Bundesgerichtes als irrig. b) Es besteht kein Anlass von dem von der Lehre und der kantonalen Praxis entwickelten allgemeinen Grundsatz abzuweichen, wonach der Urkundenbeweis der Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG durch solche Urkunden zu leisten ist, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen.