Staehelin (a.a.O., Art. 81 N. 13) bezeichnet das Urteil gar als unhaltbar. Wenn eine Schuldanerkennung als urkundlicher Beweis der Gegenforderung genüge, ist nach der Ansicht dieses Autors nicht einzusehen, wieso ein Konkursverlustschein über eine vom Gemeinschuldner anerkannte Schuld zum Urkundenbeweis einer Gegenforderung nicht ausreichen soll. Staehelin nimmt an, dass die Praxis des Bundesgerichts nicht zuletzt deshalb zustande gekommen sei, weil die Frage nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür geprüft wurde.