Von diesen Lehrmeinungen geht grundsätzlich auch das Bundesgericht aus (BGE 115 III 100 E.4). In einem 1990 gefällten Urteil hat das Bundesgericht dann allerdings entschieden, dass ein Konkursverlustschein für sich allein keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung verrechnungsweise entgegen gehalten werden könnte, bilde (BGE 116 III 66). Die Vorinstanz hat sich diesem Urteil des Bundesgerichtes angeschlossen. Die Schuldnerin kritisiert es. a) In der Lehre ist BGE 116 III 66 zum Teil abgelehnt worden. Fritzsche/Walder (a.a.O., § 22 N. 4) finden den Entscheid unrichtig. Staehelin (a.a.