schädigung von Fr. 2'199.40 erklärt. Die Gläubigerin habe die Forderung der Schuldnerin seinerzeit vor dem Konkursbeamten vollumfänglich anerkannt, weshalb die Verrechnung ausgewiesen und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf BGE 116 III 66 den Urkundenbeweis der Tilgung allein gestützt auf den Konkursverlustschein als nicht erbracht erachtet und die Rechtsöffnung bewilligt. 101 B. Gerichtsentscheide 3387