2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung nach Art. 81 SchKG erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder wenn er die Verjährung anruft. Im Verfahren bei der Vorinstanz hat die Schuldnerin Tilgung der Forderung geltend gemacht und ausgeführt, sie habe mit Schreiben vom 11. November 1999 der Gläubigerin gegenüber die Verrechnung der Verlustscheinsforderung von Fr. 2'683.65 mit der von der Gläubigerin heute betriebenen Parteient-