Rechtsöffnung verlangen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Verfügung des Gerichtspräsidenten VI von Bern-Laupen vom 30. September 1999, mit der die ausseramtliche Entschädigung an die Gläubigerin festgelegt worden war und die rechtskräftig ist, einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Das trifft zu und wird auch von der Schuldnerin anerkannt.