Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin X.- Treuhandkanzlei AG mit Eingabe vom 8. Januar 2001 appelliert und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches mit der Begründung beantragt, sie habe mit Schreiben vom 11. November 1999 der Gläubigerin gegenüber die Verrechnung der Verlustscheinsforderung von Fr. 2'683.65 mit der von der Gläubigerin heute betriebenen Parteientschädigung von Fr. 2'199.40 erklärt. Aus den Erwägungen: 1. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, beruht die betriebene Forderung aber auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die definitive