Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren hat das Kantonsgerichtspräsidium mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 der Gläubigerin A. die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'199.40 nebst Zins zu 5% seit dem 20. März 2000 gewährt. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin X.- Treuhandkanzlei AG mit Eingabe vom 8. Januar 2001 appelliert und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches mit der Begründung beantragt, sie habe mit Schreiben vom 11. November 1999 der Gläubigerin gegenüber die Verrechnung der Verlustscheinsforderung von Fr. 2'683.65 mit der von der Gläubigerin heute betriebenen Parteientschädigung von Fr. 2'199.40 erklärt.