Das Betreibungsamt Bern hat darauf den Rechtsvorschlag dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VI Bern-Laupen vorgelegt. Mit Urteil vom 18. August 1999 hat der Gerichtspräsident die Klage von A. gutgeheissen und den Rechtsvorschlag bewilligt. Mit separater Verfügung vom 30. September 1999 hat der Gerichtspräsident die beklagte X.-Treuhandkanzlei AG verpflichtet, die Klägerin A. mit Fr. 2'199.40 ausserrechtlich zu entschädigen. Für diesen Betrag hat A. die X.-Treuhandkanzlei AG am 16. März 2000 betrieben. Die X.-Treuhandkanzlei AG hat auf den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland 100