Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides je als Betreibungshandlung (Thomas Bauer, a.a.O., Art. 56 N. 30). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des motivierten Entscheides in den Betreibungsferien. Das war an sich unzulässig. Die Rechtsfolge der unzulässigen Zustellung ist weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit, sondern kann nach der zutreffenden Auffassung von Bauer (a.a.O., Art. 56 N. 51, 54) nur ein Aufschieben der Wirkung der Betreibungshandlung sein. Das heisst, dass die Frist für die Appellationserklärung erst am Tage nach Ablauf der Betreibungsferien, also am 23. April 2001 zu laufen