Aus dem zweistufigen Appellationsverfahren nach Appenzell Ausserrhodischem Zivilprozessrecht ergibt sich, dass sowohl die Zustellung des Dispositivs eines Rechtsöffnungsentscheides wie auch die Zustellung des motivierten Urteils je eine separate Betreibungshandlung ist, weil beide Vorkehren nötig sind, um den Gläubiger seinem Vollstreckungsziel näher zu bringen. Die Bestimmungen über die Betreibungsferien sind daher auch bei der Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheides zu beachten. Während der Sperrzeiten dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden (Art. 56 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Durchführung der Rechtsöffnungsverhandlung wie auch die