56 Abs. 1 SchKG darstellt, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in ein vorgerückteres Stadium gebracht wird (Thomas Bauer, in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 56 N. 25). Aus dem zweistufigen Appellationsverfahren nach Appenzell Ausserrhodischem Zivilprozessrecht ergibt sich, dass sowohl die Zustellung des Dispositivs eines Rechtsöffnungsentscheides wie auch die Zustellung des motivierten Urteils je eine separate Betreibungshandlung ist, weil beide Vorkehren nötig sind, um den Gläubiger seinem Vollstreckungsziel näher zu bringen.