Sie (Gläubigerin) sei der Meinung, dass lediglich die Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides mittels Urteilsdispositivs eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Ziff. 2 darstelle, nicht aber die Zustellung des begründeten Entscheides, weshalb die Betreibungsferien für die Einreichung der Appellationserklärung nicht berücksichtigt werden könnten. 3. Betreibungshandlungen sind Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die den Gläubiger dem Vollstreckungsziel näher bringen. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Vorkehr eine Betreibungshandlung im Sinne von Art.