bereits mit Entscheid vom 27. Februar 2001 ausgesprochen worden. Der Schuldner habe gegen das Urteil die Appellation angemeldet und eine Begründung des Urteils verlangt. Das motivierte Urteil sei dem Appellanten dann offenbar am 11. April 2001 zugestellt worden unter Ansetzung einer fünftägigen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Appellationsbegründung. Sie (Gläubigerin) sei der Meinung, dass lediglich die Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides mittels Urteilsdispositivs eine Betreibungshandlung im Sinne von Art.