Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG). 2. Die Gläubigerin ist der Ansicht, der Schuldner habe die Appellationsfrist verpasst. Sie begründet dies damit, dass die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung eine Betreibungshandlung darstelle. Im vorliegenden Falle sei die Rechtsöffnung indessen 98 B. Gerichtsentscheide 3386