Die Vorinstanz hat den Parteien das Urteilsdispositiv am 28. Februar 2001 zugestellt. Der Schuldner hat darauf mit Schreiben vom 5. März 2001 rechtzeitig die Appellation angemeldet. Den begründeten Entscheid hat er in der Folge am 11. April 2001 in Empfang genommen und die Appellationsschrift am 25. April 2001 eingereicht. Die Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheids fiel in die Betreibungsferien, welche gemäss Art. 56 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) während sieben Tagen vor und sieben Tagen nach Ostern dauern. Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht.