1. Nach Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, bGS 231.1) beträgt die Appellationsfrist im Rechtsöffnungsverfahren fünf Tage. Das Zivilprozessrecht des Kantons Appenzell A.Rh. kennt ein zweistufiges Appellationsverfahren. Nach der Zustellung des Urteilsdispositivs ist die Appellation zunächst bei der Kantonsgerichtskanzlei anzumelden (Art. 264 Abs. 1 ZPO) und nach Empfang des begründeten Entscheides bei der Obergerichtskanzlei zu erklären (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch im summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter (Art. 221 ZPO). Die Vorinstanz hat den Parteien das Urteilsdispositiv am 28. Februar 2001 zugestellt.