B. Gerichtsentscheide 3386 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3386 Rechtsöffnung; Appellation; Fristenlauf bei Urteilszustellung während der Betreibungsferien. Im zweistufigen Appellationsverfahren stellt die Zustellung der Begründung des Rechtsöffnungsentscheides eine Betreibungshandlung dar. Fällt sie in die Betreibungsferien, hat dies zur Folge, dass die Frist zur Appellationserklärung erst am Tage nach Ablauf der Betreibungsferien zu laufen beginnt. (Art. 56 Abs. 1, 63 SchKG; Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b ZPO)