Im Rahmen einer Willkürprüfung ist vorab das Gesamtergebnis im Auge zu behalten, und es ist nicht vordringliche Aufgabe der Justizaufsichtskommission, eine Neubewertung der vom Massnahmerichter ermittelten Positionen vorzunehmen. Eine solche wäre allenfalls dann angezeigt, wenn das Gesamtergebnis eine stossende Ungerechtigkeit darstellt. JuAK 15.3.2001 97