vielmehr findet nur ein rudimentäres Beweisverfahren statt. So sind Zeugeneinvernahmen und Expertisen nur durchzuführen, wenn sie im Interesse des materiellen Rechts unumgänglich sind und das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Ergeben sich in der Folge im Hauptprozess wesentliche neue Aspekte, kann eine vorsorgliche Massnahme abgeändert werden, wobei die Praxis der ausserrhodischen Massnahmerichter diesbezüglich grosszügig ist. Gemäss Art. 226 ZPO ist im Summarverfahren mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden, und der Entscheid hat die Begehren, den wesentlichen Sachverhalt, eine kurze Begründung und den Rechtsspruch zu enthalten.