Entscheides. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er sich im Ergebnis als unhaltbar erweist, nicht schon dann, wenn er mit einer unhaltbaren Begründung versehen ist (BGE 109 Ia 22, 112, 111 III 10 Erw. 3 a). In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Prozesses im Summarverfahren nach Art. 221 ff. ZGB erfolgt. Entscheidgrundlage bildet nicht ein vollständig instruierter Prozess; vielmehr findet nur ein rudimentäres Beweisverfahren statt.