Die Justizaufsichtskommission hält sich in ihrer Beschwerdepraxis an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S. 40; 1983/84, S. 47; AR GVP 1/1989 Nr. 3143). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, welche in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (D. Thürer, das Willkürverbot nach Art. 4 BV; ZSR 1987, 487 ff. mit Hinweisen).