Beurteilungsgrundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. JuAK 11.10.2001 3385 Justizaufsichtskommission. Beschwerde gegen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Bei der Überprüfung auf Willkür sind die Besonderheiten des Summarverfahrens mit zu berücksichtigen (Art. 221 ff. ZPO, 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in verschiedenen Punkten als willkürlich.