B. Gerichtsentscheide 3385 erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hinausgeht und verlangt, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren sei, nicht einzutreten. 2. Aus der kassatorischen Natur der Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO folgt des weiteren, dass neue Vorbringen ausgeschlossen sind (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 3 zu Art. 281 ZPO). Beurteilungsgrundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag.