B. Gerichtsentscheide 3385 erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hi- nausgeht und verlangt, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren sei, nicht einzutreten. 2. Aus der kassatorischen Natur der Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO folgt des weiteren, dass neue Vorbringen ausgeschlossen sind (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 3 zu Art. 281 ZPO). Beurteilungs- grundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. JuAK 11.10.2001 3385 Justizaufsichtskommission. Beschwerde gegen Verfügung betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Bei der Über- prüfung auf Willkür sind die Besonderheiten des Summarverfahrens mit zu berücksichtigen (Art. 221 ff. ZPO, 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt den Entscheid des Kantonsgerichtspräsi- denten in verschiedenen Punkten als willkürlich. Die Justizaufsichtskommission hält sich in ihrer Beschwerdepraxis an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Ent- scheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S. 40; 1983/84, S. 47; AR GVP 1/1989 Nr. 3143). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, wel- che in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (D. Thürer, das Willkürverbot nach Art. 4 BV; ZSR 1987, 487 ff. mit Hin- weisen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfech- tungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines 96 B. Gerichtsentscheide 3385 Entscheides. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er sich im Ergebnis als unhaltbar erweist, nicht schon dann, wenn er mit einer unhaltbaren Begründung versehen ist (BGE 109 Ia 22, 112, 111 III 10 Erw. 3 a). In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Prozesses im Summarverfahren nach Art. 221 ff. ZGB erfolgt. Entscheidgrundlage bildet nicht ein vollständig instruierter Prozess; vielmehr findet nur ein rudimentäres Beweisverfahren statt. So sind Zeugeneinvernahmen und Expertisen nur durchzuführen, wenn sie im Interesse des mate- riellen Rechts unumgänglich sind und das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Ergeben sich in der Folge im Haupt- prozess wesentliche neue Aspekte, kann eine vorsorgliche Massnah- me abgeändert werden, wobei die Praxis der ausserrhodischen Massnahmerichter diesbezüglich grosszügig ist. Gemäss Art. 226 ZPO ist im Summarverfahren mit möglichster Beschleunigung zu ent- scheiden, und der Entscheid hat die Begehren, den wesentlichen Sachverhalt, eine kurze Begründung und den Rechtsspruch zu enthal- ten. Diese Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen, wenn ein Sum- marentscheid auf Willkür hin zu überprüfen ist. Im Speziellen ist in bezug auf die Festsetzung von finanziellen Leistungen für die Dauer eines Scheidungsprozesses, namentlich von Unterhaltsbeiträgen, auf die wirtschaftliche Situation der Parteien ab- zustellen. Hierzu gilt es, verschiedene Positionen, sei es auf der Ein- kommensseite oder beim Bedarf zu bewerten bzw. abzuschätzen. Es mag zutreffen, dass sich eine Position bei näherer Betrachtung oder aufgrund weiterer Abklärungen als falsch herausstellen kann. Dabei kann sich eine Korrektur im einen Fall zu Gunsten einer Partei aus- wirken, im andern zu ihren Ungunsten. Im Rahmen einer Willkürprü- fung ist vorab das Gesamtergebnis im Auge zu behalten, und es ist nicht vordringliche Aufgabe der Justizaufsichtskommission, eine Neu- bewertung der vom Massnahmerichter ermittelten Positionen vorzu- nehmen. Eine solche wäre allenfalls dann angezeigt, wenn das Ge- samtergebnis eine stossende Ungerechtigkeit darstellt. JuAK 15.3.2001 97