Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung das ursprüngliche Beschwerdebegehren gemäss der massgeblichen Beschwerdeerklärung um einen Eventualantrag ergänzt. Nach diesem soll die Sache eventualiter zur neuen Entscheidung an den Vorrichter zurückgewiesen werden. Da die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kassatorischer Natur ist (M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 282 ZPO), hätte eine Gutheissung lediglich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Anweisungen an den Vorrichter zur Folge. Eine allfällige Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre aber durch diesen zu erteilen. Demgemäss