Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, das Vertrauensprinzip sei verletzt, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, wiewohl der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht bzw. dargelegt habe, weshalb seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die aufschiebende Wirkung würde sich auf die Sicherheitsleistung beziehen, zu welcher der Beschwerdeführer in erster Instanz verpflichtet worden ist, hat aber nichts damit zu tun, dass er für die Behandlung des Rechtsmittels zunächst die ihm im erstinstanzlichen Prozess auferlegten Verfahrenskosten hätte bezahlen müssen.“ (Urteil des Bundesgerichtes vom 16.7.2001, 5P.178/2001, Erw. 3b-d; S. 4 ff.). 3384