B. Gerichtsentscheide 3384 „riskiere“ im Säumnisfall, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus der gewählten Formulierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsfolge der Säumnis ergibt sich daraus ohne jeden vernünftigen Zweifel. Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, das Vertrauensprinzip sei verletzt, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, wiewohl der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht bzw. dargelegt habe, weshalb seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die aufschiebende Wirkung würde sich auf die Sicherheitsleistung beziehen, zu welcher der Beschwerdeführer in erster Instanz ver- pflichtet worden ist, hat aber nichts damit zu tun, dass er für die Be- handlung des Rechtsmittels zunächst die ihm im erstinstanzlichen Prozess auferlegten Verfahrenskosten hätte bezahlen müssen.“ (Ur- teil des Bundesgerichtes vom 16.7.2001, 5P.178/2001, Erw. 3b-d; S. 4 ff.). 3384 Unentgeltliche Rechtspflege. Beschwerdeverfahren. - Unzulässigkeit des Beschwerdeantrages, soweit dieser über das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückweisung an den Vorrichter zu neuem Entscheid hinaus geht. - Unzulässigkeit appellatorischer Kritik und der Einreichung neuer Akten (Art. 280 ff. ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung das ursprüngliche Beschwerdebegehren gemäss der massgeblichen Beschwerdeerklärung um einen Eventualantrag ergänzt. Nach diesem soll die Sache eventualiter zur neuen Entscheidung an den Vorrichter zurückgewiesen werden. Da die Beschwerde an die Justizaufsichts- kommission kassatorischer Natur ist (M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 282 ZPO), hätte eine Gutheissung lediglich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Anweisungen an den Vorrichter zur Folge. Eine allfällige Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wäre aber durch diesen zu erteilen. Demgemäss 95 B. Gerichtsentscheide 3385 erweist sich die Ergänzung des Beschwerdebegehrens nicht nur als zulässig, sondern entspricht dem verfahrensrechtlich Gebotenen. Dagegen ist auf den Beschwerdeantrag, soweit dieser darüber hi- nausgeht und verlangt, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren sei, nicht einzutreten. 2. Aus der kassatorischen Natur der Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO folgt des weiteren, dass neue Vorbringen ausgeschlossen sind (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 3 zu Art. 281 ZPO). Beurteilungs- grundlage ist mithin der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. JuAK 11.10.2001 3385 Justizaufsichtskommission. Beschwerde gegen Verfügung betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Bei der Über- prüfung auf Willkür sind die Besonderheiten des Summarverfahrens mit zu berücksichtigen (Art. 221 ff. ZPO, 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt den Entscheid des Kantonsgerichtspräsi- denten in verschiedenen Punkten als willkürlich. Die Justizaufsichtskommission hält sich in ihrer Beschwerdepraxis an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Ent- scheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S. 40; 1983/84, S. 47; AR GVP 1/1989 Nr. 3143). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, wel- che in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (D. Thürer, das Willkürverbot nach Art. 4 BV; ZSR 1987, 487 ff. mit Hin- weisen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfech- tungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines 96