Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die fragliche Regelung mithin nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, die Säumnisfolgen seien nicht hinreichend deutlich angedroht worden. Er beruft sich dabei auf das Willkürverbot (Art. 9 BV), Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Indessen ist dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung des Betrages von Fr. 510.-- unter der Androhung angesetzt worden, er 94 B. Gerichtsentscheide 3384