Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die in diesem Zusammenhang interessierenden Erwägungen lauten wie folgt: “Wenn die Justizaufsichtskommission gestützt auf Art. 85 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 ZPO/AR bei Nichtbezahlung der im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten auf das Rechtsmittel nicht eintritt, verstösst dies nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Willkür läge nur vor, wenn die Auslegung des kantonalen Gerichts offensichtlich unhaltbar wäre (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen), was aber jedenfalls nicht zutrifft.