Eine Partei, die ein solches beurteilt haben will, hat somit den in Art. 85 Abs. 4 ZPO genannten Kostenvorschuss vorläufig zu erlegen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, trotz Hinweis auf das Risiko bei Säumnis, den Rest der ihm im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten im Betrage von Fr. 300.-- nicht innert der gesetzten Frist bezahlt hat. Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten. JuAK 11.12.2001 93 B. Gerichtsentscheide 3383