Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die für den Fall der Nichtbezahlung der erstinstanzlichen Kosten angedrohte Sanktion des Nichteintretens sei im Gesetz nicht vorgesehen. Art. 79 ZPO, der die Vorschusspflicht allgemein regelt, enthält indessen in Abs. 3 eine hinreichende Grundlage. Darnach unterbleibt eine Massnahme, wenn ein Vorschuss nicht geleistet wird, zum Nachteil der säumigen Partei. Unter den weiten Begriff der Massnahme ist auch die Behandlung eines Rechtsmittels zu subsumieren. Eine Partei, die ein solches beurteilt haben will, hat somit den in Art. 85 Abs. 4 ZPO genannten Kostenvorschuss vorläufig zu erlegen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten.