Im übrigen ist anzumerken, dass es im Schreiben vom 11. Dezember 2000 im wesentlichen darum geht, ob die Voraussetzung für eine Sicherheitsleistung nach Art. 93 Ziff. 4 ZPO (Zahlungsrückstand bezüglich Rechtskosten oder Parteientschädigung) gegeben sei, während in der Duplik vom 15. Januar 2001 ausführlich zu der hier nicht interessierenden Protokollierung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung Stellung genommen wird. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die für den Fall der Nichtbezahlung der erstinstanzlichen Kosten angedrohte Sanktion des Nichteintretens sei im Gesetz nicht vorgesehen.