Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme zwei Eingaben aus einem Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten eingereicht, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit von Art. 85 Abs. 4 ZPO ergeben soll. Die Justizaufsichtskommission erachtet es nicht als ihre Aufgabe, aus Eingaben, die für ein anderes Verfahren verfasst worden sind, die dem Beschwerdestandpunkt dienlichen Argumente herauszusuchen (zur Praxis im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren vgl. BGE 115 Ia 30 und dort. zit. Urteile). Im übrigen ist anzumerken, dass es im Schreiben vom 11. Dezember 2000 im wesentlichen darum geht, ob die Voraussetzung für eine Sicherheitsleistung nach Art. 93 Ziff.