92 B. Gerichtsentscheide 3383 Festzuhalten bleibt zudem, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Kostenbevorschussungspraxis auch vom Obergericht für das Appellationsverfahren angewendet wird. Was für ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensiveffekt gilt, ist umso mehr noch bei einem kassatorischen Rechtsmittel gerechtfertigt, bei welchem der angefochtene Entscheid grundsätzlich vollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme zwei Eingaben aus einem Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten eingereicht, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit von Art. 85 Abs. 4 ZPO ergeben soll.